Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für delta Marktforschung
Die nachfolgend aufgeführten Bedingungen gelten für sämtliche Verträge und Leistungen der delta Marktforschung ausschließlich. Eventuell bestehende, abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Inhalt des zwischen den Parteien vereinbarten Vertrages. Dies gilt auch für den Fall, dass die delta Marktforschung diesen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichungen von den hier festgesetzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der delta Marktforschung sind nur wirksam, wenn diese zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden.
§ 1 Grundsatz
delta Marktforschung (Institut) übt seine Tätigkeit im Sinne beratender Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln des Berufstandes aus.
§ 2 Das Angebot
1.
Das Institut unterbreitet dem Interessenten ein freibleibendes und unverbindliches Angebot grundsätzlich in Form eines Untersuchungsvorschlages, in dem Aufgabenstellung und/oder Problemstellung, Methode und Auswertungsgesichtspunkte sowie das zu zahlende Honorar und der benötigte geschätzte Zeitbedarf für die Untersuchung angegeben werden.
2.
Der Interessent erhält den Untersuchungsvorschlag ausschließlich zur Entscheidung über die Auftragsvergabe der angebotenen Untersuchung. Sein Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.
3.
Soweit der Auftraggeber mit dem Auftrag ein Ziel verfolgt, das für das Institut nicht offensichtlich ist, weist dieses ihn darauf hin. Der Auftraggeber muss dann schriftlich sein Ziel offenlegen.
4.
Soll ein Angebot über den Umfang eines Untersuchungsvorschlags hinausgehen oder wurde in der Anfrage der Angebotsumfang nicht bestimmt, so teilt das Institut vor Abgabe des Angebotes mit, in welchem Umfang es die Ausarbeitung von Untersuchungskonzeptionen, inkl. Fragebogenentwürfen, Auswertungskonzeptionen usw. für erforderlich hält und welches Honorar dafür zu zahlen ist. Das Institut wird ein entsprechendes Angebot nur erstellen, wenn bezüglich des erforderlichen Aufwands und des hierfür zu bezahlenden Honorars mit dem Interessenten eine schriftliche Vereinbarung zustande kommt.
5.
Die Kosten für Besprechungen sind zu ersetzen, wenn das Institut den Interessenten darauf hingewiesen hat. Auch die anfallenden Reisekosten für Besprechungen außerhalb des Instituts sind zu ersetzen.
§ 3 Honorar und Mehrkosten
1.
Alle Verträge kommen erst mit dem Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Auftraggeber, spätestens mit dem Beginn der Institutsleistung, zustande. Das im Untersuchungsvorschlag genannte Honorar umfasst grundsätzlich alle vom Institut im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags im Untersuchungsvorschlag angebotenen Leistungen, die im Untersuchungsvorschlag spezifiziert wurden. Wenn nichts anderes angegeben wurde, werden Ergebnisberichte sowie Untersuchungskonzeptionen und Fragebogenentwürfe in elektronischer Form in deutscher Sprache geliefert. Für die Erstellung von Übersetzungen werden die anfallenden Kosten abgerechnet. Auf die entstehenden Kosten weist der Auftragnehmer den Auftraggeber hin.
2.
Mehrkosten und Zusatzkosten, die durch Änderungs- oder Zusatzwünsche nach Vertragsabschluss entstehen, werden vom Institut berechnet. Auf die Entstehung von Mehrkosten bei Änderungs- oder Zusatzwünschen weist der Auftragnehmer hin. Dieses gilt auch, wenn solche Kosten auf anderen Gründen beruhen, die bei Auftragserteilung trotz gebotener Sorgfalt vom Institut nicht voraussehbar waren.
§ 4 Fälligkeit der Vergütung
1.
Die vereinbarten Honorare dienen der Durchführung der jeweiligen Untersuchung. Deswegen sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, 50% der vereinbarten Honorarsumme zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Auftragserteilung und 50% der vereinbarten Honorarsumme zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Ablieferung der Ergebnisse fällig. Soweit es der Untersuchungsansatz oder die Auftragssumme angezeigt erscheinen lassen, kann eine abweichende Regelung getroffen werden.
2.
Zahlungen haben innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug auf das vom Institut benannte Konto zu erfolgen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden nach Fälligkeit die gesetzlichen Zinsen berechnet, sofern nicht ein zwingendes gesetzliches Mahnerfordernis vorgeht. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wird vorbehalten.
3.
Ein Recht zur Aufrechnung gegen fällige Rechnungsbeträge steht dem Auftraggeber grundsätzlich nicht zu, es sei denn, die vom Auftraggeber geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Eine Aufrechnung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung zwar bestritten, aber entscheidungsreif ist. Ein Zurückbehaltungsrecht an fälligen Rechnungsbeträgen kann der Auftraggeber als Unternehmer nur geltend machen, wenn dieses auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder auf bestrittenen, aber entscheidungsreifen Gegenforderungen beruht. Die Abtretung von gegenüber dem Institut bestehenden Forderungen ist ausgeschlossen.
§ 5 Keine rechtliche Überprüfung
Der Vertrag umfasst nicht die Überprüfung, ob die beabsichtigten Maßnahmen sowie die Veröffentlichung und Verwendung ihrer Ergebnisse rechtlich, insbesondere wettbewerbsrechtlich, zulässig sind und ob die Durchführung der Umfrage und die Verwendung und Veröffentlichung ihrer Ergebnisse Rechte Dritter verletzt.
§ 6 Beauftragung Dritter
Das Institut ist nach seinem Ermessen berechtigt, ihm geeignet erscheinende Dritte mit der Durchführung von Umfragen und der Erbringung von Teilleistungen zu beauftragen. In diesem Fall überwacht das Institut die ordnungsgemäße Durchführung aller vertraglichen Leistungen.
§ 7 Rechnungen des Dritten
Wird das Institut vom Auftraggeber beauftragt, Dritte mit der Durchführung der Marktbefragung oder anderer vertraglicher Leistungen zu beauftragen, sind End- und Abschlagsrechnungen der vom Institut beauftragten Dritten unverzüglich nach Übermittlung durch das Institut an den Auftraggeber rein netto fällig.
§ 8 Keine Exklusivität
Die Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden kann das Institut nicht gewähren, es sei denn, sie wird ausdrücklich vereinbart. Soweit Exklusivität vereinbart wird, ist ihre Dauer und ein gegebenenfalls zusätzlich zu berechnendes Honorar festzulegen.
§ 9 Eigentums- und Urheberrecht
1.
Sämtliche Rechte an der Untersuchungskonzeption und an dem bei der Durchführung des Auftrags anfallenden Material, wie z.B. Datenträger, Fragebögen usw. stehen ausschließlich dem Auftragnehmer zu. Der Auftraggeber erwirbt jedoch das Eigentum an den ihm übergebenen Berichtsexemplaren (einschließlich der Datenträger, auf denen die Berichtsexemplare verkörpert sind). Der Auftraggeber ist ausschließlich berechtigt, die ihm gelieferten Untersuchungsergebnisse im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung seiner Strategien, Produkte und Angebote sowie für die Werbung von Kunden und für entsprechende Werbemittel zu verwenden.
2.
Gleiches gilt in Bezug auf sämtliche Inhalte einschließlich personenbezogener Daten, die anonym im Rahmen der Durchführung des Auftrags erhoben und/oder generiert werden. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch gegen den Auftragnehmer, die Daten mitgeteilt zu bekommen.
3.
Die Regelungen gelten nur, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
§ 10 Mitwirkung des Auftraggebers
Die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Untersuchung und die Überprüfung der Durchführung und der Ergebnisse der Untersuchung sowie das Einsehen der Original-Erhebungsunterlagen in den Geschäftsräumen des mit der Durchführung betrauten Dritten durch den Auftraggeber bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Dabei ist das Institut verpflichtet, die Anonymität der Befragten oder der Testpersonen zu wahren. Deswegen entstehende Mehrkosten müssen vom Auftraggeber getragen werden.
§ 11 Dauer der Aufbewahrung
Das Institut verpflichtet sich, Erhebungsunterlagen für einen Zeitraum von einem Jahr und Datenträger für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablieferung des Untersuchungsberichts aufzubewahren, soweit nicht eine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen worden ist oder eine gesetzlich zwingende Regelung entgegensteht.
§ 12 Sorgfaltspflichten
1.
Das Institut ist verpflichtet, sämtliche ihm vom Auftraggeber gegebenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich für die Durchführung des Auftrages zu verwenden.
2.
Der Auftraggeber stellt das Institut von allen Ansprüchen frei, die gegen das Institut geltend gemacht werden, weil der Auftraggeber die ordnungsgemäß gewonnenen Ergebnisse vorsätzlich oder fahrlässig rechtswidrig verwendet hat (z.B. rechtswidrig und / oder falsch mit ihnen wirbt).
§ 13 Geheimhaltungspflichten
1.
Der Auftraggeber erhält die Untersuchungsvorschläge und kommentierenden Berichtsexemplare ausschließlich zu seinem eigenen Gebrauch. Ihr Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Instituts ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Dritte in diesem Sinne sind nicht die mit dem Auftraggeber im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen.
Die Untersuchungsvorschläge und kommentierenden Berichtsexemplare dürfen nicht vervielfältigt, gedruckt oder in Informations- und Dokumentationssystemen jeder Art gespeichert, verarbeitet oder verbreitet werden. Diese Regelungen gelten nicht für die Untersuchungsergebnisse selbst.
2.
Will der Auftraggeber ganz oder teilweise aus dem Untersuchungsbericht zitieren, so muss er die Zitate als solche kenntlich machen und dabei das Institut als Verfasser des Untersuchungsberichts benennen.
§ 14 Gewährleistung
1.
Das Institut gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung und Auswertung der Untersuchung. Werden Untersuchungsergebnisse aus Gründen, die das Institut zu vertreten hat, nicht termingerecht übergeben oder sollte Testmaterial beschädigt werden oder verloren gehen, so kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann er insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die im Auftrag festgelegte Leistung noch nicht erbracht ist. Sollte nachweislich das Interesse des Auftraggebers an dem bereits erbrachten Teil fortgefallen sein, so gilt sein Recht zum Rücktritt vom Vertrag auch insoweit.
2.
Ist die Untersuchung schuldhaft nicht auftragsgemäß durchgeführt worden, so kann der Auftraggeber Nachbesserung verlangen. Wenn die Nachbesserung nicht möglich ist oder binnen angemessener Frist fehlschlägt, kann der Auftraggeber den Vergütungsanspruch mindern oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Im Falle der Haftung aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt die gesetzliche Regelung.
3.
Das Institut steht nicht für die Folgen verspäteter Lieferung bzw. des Verlustes oder der Beschädigung von Testmaterial ein, soweit die Verspätung bzw. der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die
a)
außerhalb des betrieblichen Bereichs des Instituts liegen, insbesondere im Bereich des Auftraggebers und vom Institut nicht schuldhaft herbeigeführt worden sind, bei Naturkatastrophen oder sonstigen Fällen höherer Gewalt, bei hoheitlichen Eingriffen und bei Arbeitskämpfen; oder
b)
die zwar innerhalb des betrieblichen Bereichs des Instituts liegen, jedoch von diesem nicht zu vertreten sind, insbesondere bei Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs aufgrund höherer Gewalt, aufgrund hoheitlicher Eingriffe oder aufgrund von Arbeitskämpfen.
Ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
§ 15 Haftung
1.
Das Institut haftet für Ansprüche aus Verschulden vor oder bei Vertragsschluss sowie für sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen den Parteien, gleich auf welcher Anspruchsgrundlage diese beruhen, nur im Falle eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Instituts oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Das Institut haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Dies gilt auch, soweit das Verhalten zugleich eine unerlaubte Handlung darstellt. Dieser Haftungsausschluss bezieht sich nicht auf wesentliche Vertragspflichten, auf deren Einhaltung der Auftraggeber deshalb vertrauen können muss und nicht auf die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
2.
Das Institut haftet nicht für Folgeschäden irgendwelcher Art, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der für ihn durchgeführten Untersuchung entstehen, sofern diese nicht vom Institut zu vertreten sind. In diesem Fall gilt § 15 Nr. 1 dieses Vertrages entsprechend.
3.
Nicht vorhersehbare, atypische Schäden und Schäden, die dem Herrschafts- und Risikobereich des Auftraggebers zuzurechnen sind, sind sowohl bei Verzug als auch bei Schlechterfüllung dem Auftraggeber nicht zu ersetzen, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist.
4.
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, die auf dem Verhalten eines Dritten beruhen, können gegen das Institut erst dann geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber zuvor erfolglos außergerichtlich versucht hat, seine Ansprüche gegen den Dritten durchzusetzen. Das Institut wird in einem solchen Falle gegen den Dritten zustehende Ansprüche abtreten. Vorrangige Rechte, die der Kunde aus einer Eigenhaftung des Instituts gegen das Institut geltend machen kann, bleiben unberührt im Sinne dieses § 15.
5.
Der Auftraggeber stellt das Institut von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Rahmen der Durchführung einer Marktforschungsstudie gegenüber dem Institut erhoben werden und die ihren Ursprung in Umständen haben, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, insbesondere aber nicht beschränkt auf Ansprüche, die erhoben werden, weil eine für die Durchführung der Marktforschungsstudie erforderliche Einwilligung nicht vorliegt oder deren Vorliegen nicht nachgewiesen werden kann. Diese Freistellungserklärung schließt die Freistellung von Kosten der Rechtsverteidigung ausdrücklich mit ein.
§ 16 Richtigkeit der Unterlagen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor dem Beginn der Marktbefragung die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm vorgelegten Unterlagen und Fragebögen nebst Anlagen sorgfältig zu überprüfen und das Institut auf mögliche Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, ist das Institut von jeder Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Kunden zu prüfenden Unterlagen befreit, sofern das Institut eine Unrichtigkeit nicht infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit verkannt hat.
§ 17 Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber als Unternehmer haftet unabhängig von einem Verschulden für alle mittelbaren oder unmittelbaren Schäden, die dem Institut oder Dritten aus der sachgerechten und zweckmäßigen Verwendung der allein vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Produkte entstehen.
§ 18 Produkttests
Für Produkttests gelten die folgenden Bestimmungen:
Der Auftraggeber stellt das Institut von allen Ansprüchen frei, die wegen Schäden, die durch einen Fehler des zu testenden Produkts verursacht werden, gegen das Institut oder gegen Mitarbeiter des Instituts gestellt werden. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle erforderlichen chemischen, medizinischen, pharmazeutischen oder sonstigen Prüfungen/ Untersuchungen/Analysen des Testprodukts durchgeführt worden sind. Er übernimmt die Verantwortung dafür, dass das Produkt für den Test geeignet ist, und sofern eine Überprüfung (siehe oben) notwendig war und stattgefunden hat, sich dabei kein Hinweis ergab, dass das Produkt irgendwelche Schäden hervorrufen kann.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen und/oder für die Verwendung des Produkts notwendigen Informationen dem Institut zur Verfügung gestellt werden, damit diese den Testteilnehmern weitergegeben werden können. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
§ 19 Rechte des Instituts
Das Institut ist berechtigt, die methodischen und wissenschaftlichen Erfahrungen aus Untersuchungen zur Grundlagenforschung heranzuziehen. Eine etwaige Veröffentlichung darf weder den Namen des Auftraggebers noch sonstige Hinweise enthalten, die auf den Namen des Auftraggebers und dessen Verhältnisse schließen lassen.
§ 20 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn die Vertragsparteien Kaufleute sind, der Sitz des Institutes.
§ 21 Sonstiges
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 22 Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind oder unwirksam werden, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden automatisch durch Regelungen ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem mit der unwirksamen Klausel Beabsichtigten soweit wie möglich entspricht.